Im Oktober fand der dritte Datenschutzkongress IDACON in Augsburg statt. Zentrale Themen der zahlreichen Fachvorträge waren die aktuelle Rechtslage, die effiziente Organisation bei knappen Zeitressourcen sowie die technischen Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten – auch mit Hinblick auf die Windows-Server-Landschaft.
Einer kürzlich veröffentlichten Studie des Meinungsforschungsinstituts EMNID zufolge, sind ganze 45 Prozent aller Kunden der Ansicht, ihre Daten würden bei Online-Bestellungen im Internet unbefugt an Dritte weitergeleitet. Dies betrifft nicht nur Privat-, sondern auch Firmenkunden, die sich über einen möglicherweise offenen Zugang zu ihren Daten sorgen. Auf der anderen Seite gibt es staatliche Institutionen, die den einerseits so streng verfolgten Datenschutz durch fragwürdige Gesetze wieder aushebeln. In Bayern darf beispielsweise „die Meldebehörde (zum Beispiel die Gemeinde) dem Bayerischen Rundfunk oder der von ihm nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle (der GEZ, also einem Inkassounternehmen) zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren im Fall der An- beziehungsweise Abmeldung oder des Todes unter anderem die Anschrift eines volljährigen Einwohners übermitteln“. Sie darf auch, solange kein Widerspruch dagegen vorliegt, die jeweiligen Adressdaten zu Wahlwerbezwecken und an Adressbuchverlage weitergeben. Soviel zum Thema Persönlichkeitsrecht und Datenschutz.