Die Frage nach der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland ist vielschichtig. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einem Urlaubsaufenthalt oder einer Geschäftsreise oder gar einem Wohnsitz im Ausland. Das Sozialgesetzbuch, das die Leistungen der Krankenkassen beschreibt, hält sich an das sogenannte Territorialprinzip. Dies besagt, dass Leistungen der GKV grundsätzlich nur im Inland geltend gemacht werden können. Es existieren zahlreiche Ausnahmen. Innerhalb der Europäischen Union gibt es ein Sonderabkommen, das es Mitgliedern möglich macht, innerhalb der definierten Grenzen, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Wenn also ein Land ein solches Sozialversicherungsabkommen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen hat, beziehungsweise ein solcher Vertrag durch entsprechende Abkommen ratifiziert ist, werden die Kosten in dem Umfang übernommen, wie sie auch bei einer Behandlung in der Bundesrepublik entstanden wären. Dies gilt auch für Versicherungsnehmer, die einer Beschäftigung im Ausland nachgehen. Nur, dass in diesem Fall zuerst der Arbeitgeber die Kosten tragen muss, um sie später von der Krankenversicherung zurückzufordern, und zwar ebenso in der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären. In dem Fall, dass die medizinische Behandlung nur im Ausland möglich ist, bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlung teilweise oder im vollen Umfang, dies allerdings unter der Bedingung, dass die Behandlung eine „allgemein anerkannte und medizinische“ ist.
Eine weitere Sonderregelung ist, dass, wenn der Versicherte sich auf eine private Auslandsreise begibt und dort unverzüglich eine Behandlung benötigt, die Kosten, wiederum unter bestimmten Voraussetzungen, übernommen werden. Diese Leistung ist ganz klar temporär, es gibt sie nur für Versicherungsnehmer, denen es nicht möglich war, sich durch eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzusichern. Auch Kranken- und, im schlimmsten Fall auch Totentransporte werden in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt.
Eine private Auslandskrankenversicherung scheint deswegen manches Mal durchaus sinnvoll. Sie übernimmt die Funktion der heimatlichen Vollversicherung. Die Höhe der Beiträge ist individuell und richtet sich natürlich in erster Linie nach der Laufzeit, der Tarif außerdem nach dem Zielland des Versicherten, dem Alter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers. Man sollte beim Abschluss einer Auslandskrankenversicherung Vertragslaufzeit und die Aufenthaltsdauer festhalten. Nachträgliche Änderungen sind oft schwierig.